Unterhaltsrecht nahe Herford

Familienrecht

Ehegattenunterhalt

Das Unterhaltsrecht wurde komplett überarbeitet und der gesellschaftlichen Realität angepasst. Das neue Gesetz ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber nunmehr akzeptiert, dass die meisten Ehen nicht durch den Tod, sondern durch den Scheidungsrichter beendet werden. Die Zweitehe und Zweitfamilie ist heute nahezu der Regelfall. Diesem Umstand trug das frühere Unterhaltsrecht in keiner Weise Rechnung. Ebenso wenig wie es der Tatsache Rechnung trug, dass in vielen Fällen die Frau arbeitet und außerdem die Kinder versorgt, während der Ehemann sich nicht einmal mehr um Arbeit bemüht. In diesen Fällen musste die Frau bisher, trotz ihrer Doppelbelastung ihrem Mann Unterhalt zahlen, sofern sie über ein ausreichendes Einkommen verfügte.

Genauso wenig ist es nachvollziehbar, dass ein Mann seiner Exfrau nach 10 Jahren Ehe ein Leben lang Unterhalt zahlen soll, auch wenn aus der Ehe gar keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind und die Frau, durch die Ehe, auch sonst keine beruflichen Nachteile erlitten hat.

Auf der anderen Seite hatten nichtverheiratete Mütter einen sehr geringen und außerdem befristeten Unterhaltsanspruch. Hier hat bereits das Verfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben, indem es entschieden hat, dass eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln sind, womit auch ihre Mütter gleichermaßen die Möglichkeit für eine persönliche Betreuung haben müssen. Sie müssen daher auch den gleichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater haben. Ganz wesentlich schlagen sich die Änderungen in der neuen Rangfolge der Unterhaltsgläubiger nieder.

  • 1. Rang
    minderjährige unverheiratete Kinder und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie noch im Haushalt der Eltern leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden
  • 2. Rang
    Elternteile die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; wobei insbesondere ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind
  • 3. Rang
    Ehegatten und geschiedene Ehegatten die nicht in Rang 2 fallen
  • 4. Rang
    Kinder die nicht in Rang 1 fallen
  • 5. Rang
    Enkelkinder und weitere Abkömmlinge (Urenkel)
  • 6. Rang
    Eltern
Die zweite wesentliche Änderung betrifft den Grundsatz der Eigenverantwortung, der dazu führt, dass grundsätzlich der Unterhaltsbedürftige beweisen muss, dass er aus bestimmten, in der Ehe liegenden Gründen, auf Unterhalt angewiesen ist. Bisher musste der Unterhaltspflichtige beweisen, das der Unterhaltsberechtigte nicht auf Unterhalt angewiesen ist. Die Beweislage hat sich damit gedreht und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wesentlich schwieriger geworden.