Kuendigungsschutzklage Brackwede
Insolvenz des Arbeitgebers
Wenn eine Firma oder ein Betrieb aufgrund von mangelnden Aufträgen und drohender Zahlungsunfähigkeit gezwungen ist, Insolvenz anzumelden, hat dies oft Auswirkungen auf die Arbeitnehmer.
Nicht zwangsläufig ist gleich der Arbeitsplatz in Gefahr, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat. Die Betriebe werden auch nicht immer in der Insolvenz zerschlagen und liquidiert. Alternativ kommt auch eine Sanierung ohne große Verluste von Arbeitsplätzen in Betracht.
Meistens übernimmt im Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und hat auch für die Lohnfortzahlung die Verantwortung zu tragen.
Ist es jedoch aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nicht möglich, das Gehalt der Arbeitnehmer weiterzuzahlen oder kann das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen nicht fortgesetzt werden, wird der Insolvenzverwalter zur Kündigung gezwungen sein. Es ist dazu in der Insolvenzordnung eine spezielle ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorgeschrieben, sofern nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist.
Der Insolvenzverwalter muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes dessen Vorgaben und Schutzgesichtspunkte beachten.
Das Insolvenzverfahren reicht als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung jedenfalls nicht aus.
Nicht zwangsläufig ist gleich der Arbeitsplatz in Gefahr, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat. Die Betriebe werden auch nicht immer in der Insolvenz zerschlagen und liquidiert. Alternativ kommt auch eine Sanierung ohne große Verluste von Arbeitsplätzen in Betracht.
Meistens übernimmt im Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und hat auch für die Lohnfortzahlung die Verantwortung zu tragen.
Ist es jedoch aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nicht möglich, das Gehalt der Arbeitnehmer weiterzuzahlen oder kann das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen nicht fortgesetzt werden, wird der Insolvenzverwalter zur Kündigung gezwungen sein. Es ist dazu in der Insolvenzordnung eine spezielle ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorgeschrieben, sofern nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist.
Der Insolvenzverwalter muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes dessen Vorgaben und Schutzgesichtspunkte beachten.
Das Insolvenzverfahren reicht als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung jedenfalls nicht aus.
Möglichkeiten des Arbeitnehmers
1. Kündigungsschutzklage
Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung, kann er sich innerhalb von drei Wochen ab Zustellung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wehren. Im gerichtlichen Verfahren, das relativ zeitnah stattfinden wird, überprüft das Arbeitsgericht dann, ob bei der Kündigung z.B. personen-, verhaltensbedingte - oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorlagen oder die Vorschriften zur Sozialauswahl beachtet wurden.
Aufgrund der kurzen Frist von drei Wochen ist es sinnvoll, alsbald nach Erhalt der Kündigung die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen.
Sofern Sie hierfür bei uns einen Termin vereinbaren, geben Sie bitte immer, wann Sie die Kündigung erhalten haben.
Unterliegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzklageverfahren, trägt er nur seine eigenen Rechtsanwaltskosten, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist.
2. Schadensersatz
Wenn die verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten greift und der Arbeitnehmer ohne ein Insolvenzverfahren mit längerer Frist kündbar gewesen wäre, kann der Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz verlangen.
3. Insolvenzgeld
Bestehende Rückstände von Lohn und Gehalt, hat der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Ausgleich der ausgefallenen Bezüge. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann auf entsprechenden Antrag hin das sogenannte Insolvenzgeld bis zu einem Zeitraum von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld erfasst grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis für die der Insolvenzeröffnung vorausgehenden drei Monate.
Dazu gehört grundsätzlich auch das Urlaubsgeld, wenn es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre.
Beachte: das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung zu beantragen!
Die rechtzeitige Beantragung von Insolvenzgeld ist in den meisten Fällen sinnvoller, als den ausstehenden Lohn eigens bei Gericht einzuklagen. Selbst wenn das Klageverfahren siegreich verläuft, dürfte es schwierig sein, aufgrund der Insolvenz die Forderungen gegen den Arbeitgeber auch tatsächlich zu vollstrecken und einzutreiben.
Sofern Sie hier unsicher sind, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Seite.
Wissenswert ist auch, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung hat, wenn es erhebliche Lohnzahlungsrückstände gibt. Er hat also die Möglichkeit, seine Arbeit zu verweigern.
Ob die Voraussetzungen für dieses Zurückbehaltungsrecht vorliegen, sollte jedoch vorher genau abgeklärt werden.